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Satzung der Forum Umformtechnik Stuttgart e.V.

Stand: 18.04.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Forum Umformtechnik Stuttgart e.V.

Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (Registernummer VR3696). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Das Forum Umformtechnik Stuttgart e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der jeweils geltenden Abgabenordnung durch die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Fertigungstechnik, insbesondere der Umformtechnik. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Förderung

  • des Technologietransfers zwischen Forschung und Industrie,
  • der nationalen Verbreitung von Forschungsergebnissen,
  • des Lehrbetriebes sowie der Durchführung von Veranstaltungen, wissenschaftlichen Projekten und Forschungsvorhaben

am Institut für Umformtechnik der Universität Stuttgart (IFU). Vom Vorstandspräsidium (§9) dürfen ausgewählte Personen für besondere wissenschaftliche Leistungen im Bereich der Umformtechnik und/oder für besonderes Engagement im Verein selbst ausgezeichnet werden. Weitere Auswahlkriterien und die Art der Auszeichnung kann eine Geschäftsordnung bestimmen, die der Gesamtvorstand erlässt.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen/gewinnorientierten Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken nach Zustimmung des Finanzamtes (im Sinne des o.g. Vereinszweckes) zu verwenden.

§ 3 Mittelverwendung

Die vorhandenen Mittel (Beiträge, Spenden) sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitwirkung in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich und erfolgt ohne Vergütung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitglieder

Am Vereinszweck interessierte natürliche und juristische Personen sowie privat- oder öffentlichrechtliche Organisationen können Mitglieder werden. m Rahmen des Beitrittsgesuches ist eine valide E-Mail-Adresse sowie eine vertretungsberechtigte Person zu benennen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entgegennahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch ein Gesamtvorstandsmitglied und der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch das Vorstandspräsidium. Das Vorstandspräsidium kann die Mitgliedschaft nur dann bestätigen, wenn dieses einstimmig für die Aufnahme des Bewerbers stimmt. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt im Falle eigener schriftlicher Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Anzeigefrist von 12 Monaten. Sie erlischt ferner auf Beschluss des Gesamtvorstandes bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen, insbesondere bei mehr als zweijährigem Rückstand des Mitgliedbeitrages.

Vereinsmitglieder können jederzeit Anregungen für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beisteuern.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Gesamtvorstandes besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben das gleiche Stimmrecht, wie jedes andere Mitglied des Vereins. Die Aufhebung der Ehrenmitgliedschaft obliegt dem Gesamtvorstand oder dem Ehrenmitglied selbst durch eigene Kündigung.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht des Gesamtvorstandes sowie dessen Entlastung und Neuwahl. Darüber hinaus dient sie u. a. der Information der Mitglieder, z. B. durch Referate und Besichtigungen über Fortschritte in Forschung und Entwicklung. Mindestens einmal jährlich ist sie schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse, mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes bzw. dessen Stellvertreter einzuberufen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Gesamtvorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Art einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung vorher bekannt. Sie wird vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in Präsenz und/oder der Teilnehmer via Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmabgabe zu Punkten, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versendet wurden, ist möglich. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder zu wählenden Personen („Gesamtvorstand“). Der Gesamtvorstand kann sich selbst durch die Zuwahl von maximal zwei Mitgliedern aus den Bereichen Wissenschaft und öffentliche Verwaltung auf höchstens 7 Mitglieder erweitern. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen ist. Der Gesamtvorstand wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, die das „Vorstandspräsidium“ darstellen.

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind vornehmlich:

  1. Aufstellung des Haushalts für jedes Geschäftsjahr.
  2. Beschluss über die Verwendung der Vereinsbeiträge und nicht zweckgebundener Spenden sowie Bestätigung der korrekten Verwendung der Spenden in den Arbeitskreisen.
  3. Überwachung der satzungsgemäßen Verwendung zweckgebundener Spenden.
  4. Beschluss über Abschluss, Änderung oder Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Annahme von Beitrittserklärungen und Werbung neuer Mitglieder.
  6. Anregungen für Forschungs- / Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Umformtechnik.
  7. Erstellung eines Jahresabschlusses und Vorbereitung der Mitgliedergliederversammlung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied (das Vorstandspräsidium). Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung kann jeweils einzeln ausgeübt werden. Der Gesamtvorstand kann für das Vorstandspräsidium eine Geschäftsordnung erlassen, welche insbesondere die Geschäftsführungsbefugnis regelt

Die Amtszeit aller Gesamtvorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Gesamtvorstand bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse der Gesamtvorstandsmitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin einzuberufen. Eine Teilnahme an einer Vorstandssitzung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist möglich.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung mindestens drei Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in dringenden Fällen unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten und Fristen in Bezug auf die Einberufung zu einer ordentlichen Vorstandssitzung eine außerordentliche Vorstandssitzung ansetzen. Beschlüsse des Gesamtvorstandes erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Vorstände. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandspräsidiums wählt der Gesamtvorstand einen Interims-Nachfolger aus der Runde der verbliebenen Gesamtvorstandsmitglieder.

§ 10 Arbeitskreise

Zur Förderung spezieller Forschungsschwerpunkte kann der Gesamtvorstand des Vereins rechtlich unselbstständige Arbeitskreise bilden, eingliedern und auflösen. Vereinsmitglieder können sich jederzeit zu einem bestimmten Arbeitskreis in Schrift- oder Textform anmelden. Jeder Arbeitskreis wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher, der in Absprache mit dem Vorstandspräsidium die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitskreises koordiniert. Das Vorstandspräsidium kann für jeden Arbeitskreis spezifische Anmeldevoraussetzungen und Beitragshöhen bestimmen, eine Geschäftsordnung erlassen, gesonderte Konten einrichten und dem jeweiligen Sprecher des Arbeitskreises Kontovollmacht einräumen. Sofern dem Verein Mittel für Zwecke des Arbeitskreises zufließen, kann der Arbeitskreis über die Verwendung dieser Mittel in Abstimmung mit dem Vorstandspräsidium des Vereins mit der Maßgabe frei verfügen, dass die Mittel ausschließlich für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Der jeweilige Sprecher eines Arbeitskreises ist im Rahmen seiner Kontovollmacht für die zweckbezogene Verwendung der Mittel verantwortlich; er legt Rechenschaft ab und ist im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung zu entlasten.

§ 11 Beitrag

Die Mitglieder leisten jährlich einen Beitrag auf Spendenbasis nach eigener Einschätzung. Der Gesamtvorstand legt jeweils einen jährlichen Mindestbeitrag für Personen, für Firmen und Institutionen fest. Ausgenommen von dieser Regelung sind Vereinsmitglieder, die in einem Arbeitskreis des Vereins tätig sind. Deren Beiträge werden hier nach Paragraph 10 bestimmt. In Einzelfällen kann der Gesamtvorstand eine Beitragsbefreiung beschließen. Erhöht sich der Jahresbeitrag eines Mitgliedes aufgrund einer Anhebung des Mindestbeitrages zum Folgejahr, so hat dieses Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Jahres. Die Höhe des Beitrages ist mit der Beitrittserklärung schriftlich anzuzeigen. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12 Spenden

Spenden können außer von Mitgliedern auch von Nichtmitgliedern an den Verein gegeben werden. Sie sind ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Eine etwaige Zweckbindung der Spenden schließt ihre Verwendung im Sinne von § 2 nicht aus.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer mit zweijähriger Amtszeit. Diese dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören und prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit der vom Vorstandspräsidium genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes. Der Kassenprüfer muss nicht zwangsweise Vereinsmitglied sein.

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur auf der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Schriftliche Stimmenübertragung oder -abgabe ist möglich. Geben weniger als 2/3 der Mitglieder eine Stimme ab, so ist der Gesamtvorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann sich der Verein jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Anzeigefrist von 12Monaten auflösen. Dieser Beschluss erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit, derzeit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins entweder an die Universität Stuttgart oder an die Vereinigung von Freunden der Universität Stuttgart, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, oder das Vermögen ist zu anderen, steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Im letzteren Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Datenschutz und Datengeheimnis

Das Forum Umformtechnik Stuttgart e.V. verpflichtet sich, in Bezug auf Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe persönlicher Daten die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen (DS-GVO) einzuhalten. Informationen und Hinweise über die Erhebung personenbezogener Daten sowie über die Rechte und Pflichten der Organe des Vereins in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Gegenstand gesonderter Datenschutzhinweise und Verpflichtungserklärungen.

§ 17 Sprache und Außenauftritt

Die Vereinssprache des Forums Umformtechnik Stuttgart e.V. ist Deutsch. Alle Versammlungen, Protokolle und Korrespondenzen sind in deutscher Sprache zu führen und zu dokumentieren. Der Gesamtvorstand entscheidet über das Auftreten und die Erscheinungsformen in der Öffentlichkeit (Website, Logo, Briefpapier, etc.), soweit diese nicht den Namen des Vereins ändern.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Niederlegung der Satzung beim Amtsgericht unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt